Satzung

 

Satzung

Gemeinsam Wohnen Berlin Präambel

Der Verein Gemeinsam Wohnen Berlin will, dass alle Menschen, ob beinträchtig oder nicht, die Möglichkeit haben sich Ihre Wohnform frei zu wählen.

Unser Ziel ist es dabei, beeinträchtigte Menschen und Ihre Angehörigen auf allen gesellschaftlichen Ebenen zu stärken, um eine tatsächliche Gleichbehandlung gemäß der UN- Behindertenrechtskonvention zu erwirken.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Gemeinsam Wohnen Berlin e.V.
2. Sitz des Vereins ist Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Steuervergünstigung (Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient der Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte mittels Förderung der Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung.
3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Planung und die Realisierung von inklusiven Wohngemeinschaften.
b. gezielte Kampagnen- und Lobbyarbeit für die Schaffung von Rahmenbedingungen zur
Verwirklichung von Behinderten-Rechten.
c. die Planung und Durchführung von Workshops, Seminaren und anderen öffentlichen
Veranstaltungen zur Stärkung von fachlichen Kenntnissen der von Beeinträchtigten
und deren Angehörigen und dem Austausch der Expert*innen.
d. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit dies der Verwirklichung des Vereinszwecks förderlich ist. die öffentliche Verbreitung jeweiliger thematischer Schwerpunkte im Sinne des Vereinsauftrags auf Grundlage des der UN Behindertenrechtskonvention Konvention in Wort, Bild und Schrift.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Jede den Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

III. Mittelaufbringung und Zweckverwirklichung

1. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a. Durchführung eigener Projekte mittels Wahrnehmung des gemeinnützigen Zwecks gem. Ziff. II dieser Satzung, zum Beispiel durch Programme und Kampagnen, sowie
Presse-/ Öffentlichkeit- und Lobbyarbeit.
b. Wahrnehmung des gemeinnützigen Zwecks durch Einschaltung von Hilfspersonen
i.S. von § 57 Ab. 1 S. 2 AO in Deutschland und im Ausland.
c. Zuwendungen an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken des gemeinsamen Wohnens von Mensch mit und Ohne Beeinträchtigung.

2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben aus Beitragen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.

IV. Mitgliedschaft

1. Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von engagierten Menschen, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und sich aktiv für die Verwirklichung des gemeinsamen Wohnens von Mensch mit und Ohne Beeinträchtigung einsetzen möchten. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag bedarf dabei der Fürsprache von mindestens einem Vereinsmitglied.
2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung, Austritt oder Ausschluss sowie Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied den Ausschluss unter Darlegung der Gründe schriftlich beantragt. Über den Ausschluss aus einem wichtigen Grund entscheidet der Vorstand. Als wichtiger Grund gelten insbesondere der Verstoß gegen wesentliche Gesetze oder schädigendes Verhalten zu Lasten des Vereins. Das betreffende Mitglied ist über die Ausschlussgründe schriftlich zu informieren. Ihm ist vor dem Ausschluss in angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss ist sofort wirksam. Soweit ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist, kann der Vorstand die Streichung dieses Mitgliedes aus der Mitgliederliste beschließen, wenn es mehr als einen Monat nach Absendung des Mahnschreibens die Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann in Ausnahmefällen mit einer von dem Mitglied unterschriebenen Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen werden.
8. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist und den Verein mit ihren Beiträgen fördern will.
9. Fördermitglieder haben das Recht auf Informationen über die Tätigkeit des Vereins soweit legitime Interessen und das Gebot der Vertraulichkeit dem nicht entgegenstehen oder hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.

Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge von Mitgliedern legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest, die von ihr auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

 

VI. Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein persönliche Daten, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitglieds an Dritte weitergegeben werden. Mitglieder ohne satzungsgemäße Funktion im Verein haben keinen Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung der Mitgliederdaten.

VII. Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zu Erfüllung der laufenden Geschäfte eine*n Geschäftsführer*in als besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellen.

VIII. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  • Scheidet der Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, kann er oder die Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied als neuen kommissarischen Vorstand berufen und bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung mit dessen Aufgaben beauftragen.
  • Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführer*in obliegen. Der Vorstand hat dabei insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  2. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern von Projektgruppen, Arbeitskreisen oder Beiräten, die den Vorstand und den Verein bei seiner inhaltlichen Arbeit unterstützen können.
  3. Die Leitung der Mitgliederversammlung bei Verhinderung der Geschäftsführer*in.
  4. Der Vorstand vertritt gemäß § 26 BGB den Verein in gerichtlichen und 
außergerichtlichen Angelegenheiten.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführer*in 
als besondere Vertreterin i.S. des § 30 BGB bestellen und die organisatorischen Angelegenheiten durch mündliche oder schriftliche Bevollmächtigung übertragen.
  • Der Vorstand erhält eine Erstattung von angemessenen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Verwaltungskosten.
  • Die Abberufung des Vorstandes ist nur aus wichtigem Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB mit einer Mehrheit von vier Fünftel der Mitgliederversammlung möglich. Mit der Abberufung ist zugleich ein mit dem Vorstand abgeschlossener Dienstvertrag in schriftlicher Form zu kundigen.

IX. Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich durch den Vorstand oder durch die Geschäftsführer*in einberufen.
  • Die Einladung sollte vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die Tagesordnung enthalten. Der Fristablauf beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Als Einladung genügt – wie bei jedem Schriftverkehr des Vereins – auch die rechtzeitige Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse eines Mitgliedes.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe von Gründen verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Ladungsfrist nur einzuhalten, wenn der Anlass der außerordentlichen Versammlung keine schnelle Beschlussfassung erfordert.
  • Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und behandelt alle damit verbundenen grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten, insbesondere:
  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes.
  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
  4. Erwerb, Veräußerung, Übertragung, Programmatik und Satzung von 
Geschäftsbeteiligungen
  5. Erwerb, Veräußerung und Übertragung von Grundstücken und 
grundstücksgleichen Rechten
  6. Zustimmung zur Einsetzung der Geschäftsführer*innen
  7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben
  • Ordentliche Mitglieder haben je eine Stimme. Fördermitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Sie können nur gefasst werden, wenn sie zuvor in der schriftlichen Einladung im Wortlaut bekannt gegeben worden sind.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins ist Protokoll zu führen, das von der/dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  • Grundsätzlich finden alle Wahlen und Abstimmungen per Handzeichen statt. Widersprechen im Einzelfall mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
  1. Anträge der Mitglieder wie auch Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagungsordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagungsordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt und sie dringlich sind (Dringlichkeitsanträge).

X. Auflösung und Liquidation des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidator*in entscheidet eine dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist im übrigen das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Hilfe für Zivilbeschäftigte und Behinderte zu übertragen.
3. Als Liquidator*in wird der im Amt befindliche vertretungsberechtigte Vorstand bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die vorstehende Satzung wurde am 13.06.2019 errichtet und durch Vorstandsbeschluss, geändert am 13.01.2022